Freie Schwimmer Wegberg 1993 e.V.
Freie Schwimmer Wegberg 1993 e.V.

Satzung des Schwimmvereins 'Freie Schwimmer Wegberg 1993 e.V.'

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Freie Schwimmer Wegberg 1993 e. V.“, im folgenden kurz „FSW 93“ genannt. Er ist im Vereinsregister des AG Erkelenz unter VR 692 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wegberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2: Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Ausbreitung des Schwimmsports sowie die Jugendpflege;
  2. Als Mittel dienen dazu
    1. die Ausbildung von Nichtschwimmern,
    2. die Heranbildung der Schwimmer zur Teilnahme am schwimmerischen Wettkampf nach Wettkampfbestimmungen
  3. Grundsätze für die Jugendpflege sind:
    1. Erziehung der Jugend in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht und in echter demokratischer Gesinnung;
    2. körperliche Ausbildung durch Schwimmen und Ausgleichssport; Leistungsstreben und Wettkämpfe unter kind- und jugendgemäßen Bedingungen stehen im Dienste dieser Aufgabe;
    3. enge Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule sowie mit den Organisationen der freien und behördlichen Jugendpflege.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Der Verein FSW 93 besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentliche Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Mitglied können alle weiblichen und männlichen Personen werden, die an den angebotenen Sportarten interessiert sind bzw. sich sportlich betätigen wollen.
  2. Die Mitgliedschaft im FSW 93 ist unabhängig von Nationalität, Rasse, Konfession, Partei- oder Betriebszugehörigkeit.
  3. Für die Mitgliedschaft gibt es keine Altersbegrenzung. Bei Minderjährigen ist jedoch das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Diese haben Rechte der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
  5. Der Aufnahmeantrag zum FSW 93 erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung. Gleichzeitig ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Aufnahme kann aus einem wichtigen Grund verweigert werden.
  6. Die Satzung des Vereins sowie der gefassten Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederung nicht widersprechen.
  7. Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied verbindlich. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem FSW 93 nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft.
  9. Austritte können nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Kassenwart unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen.
  10. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
    2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
    3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
    4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auf Verlangen nach Anhörung des Betroffenen

§ 4: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des FSW 93
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt und entlässt die Vorstandsmitglieder, ernennt Ehrenmitglieder und beschließt über den Plan für die nächsten zwei Geschäftsjahre, der ihr vom Vorstand vorgelegt wird.
  3. Der Vorstand hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder müssen auf Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben.
  6. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied, welches
    1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. keine Beitragsrückstände aus dem abgelaufenen Jahr hat,
    3. seinen Antrag auf Aufnahme in den Verein vor dem 01. Januar des laufenden Jahres gestellt hat.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, ist bei allen Abstimmungen eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden ausreichend.
  8. Für Satzungsänderungen müssen mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein; sie werden Bestandteil der endgültigen Tagesordnung
  10. Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.

§ 5: Vorstand

  1. Der Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitglieder des Vereins und führt die Vereinsgeschäfte.
  1. Der Vorstand besteht aus:
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • 1. Kassenwart
  • 2. Kassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendwart
  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
  3. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  4. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den FSW 93 gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  5. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der 2. Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt aus, so ist der Vorstand ermächtigt, eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  7. Alle Maßnahmen des Vorstandes müssen sich im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bewegen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6: Kassenwesen

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen und satzungsgemäßen Beitragszahlung verpflichtet. Leistungen werden nur unter dieser Voraussetzung gewährt.
  2. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Ortsabwesende Aktive (z.B. Grundwehrdienstleistende, auswärts Studierende) können von der regulären Beitragszahlung befreit werden. Auch in sonstigen Härtefällen kann der Beitrag verringert oder erlassen werden. Über diese Sonderfälle entscheidet der Vorstand.
  4. Die Beitragseinahmen dürfen nur für Zwecke des FSW 93 verwendet werden. Sie dienen zur Bestreitung der sächlichen Kosten sowie der Ausgaben für die Durchführung von schwimmsportlichen sowie sonstigen sportlichen und satzungsgemäßen Aufgaben.
  5. Der Vorstand hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Haushaltspläne im Rahmen der zur Verfügung stehenden Beiträge und sonstigen Einnahmen aufzustellen.
  6. Zur Überwachung der Kassenführung und zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  7. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht.
  8. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7: Ordnungsbestimmungen

  1. Verbandsstreitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des Fachverbandes durch ein Schiedsgericht geregelt. Die Rechtsordnung des Fachverbandes ist ein Teil dieser Satzung. Der Schiedsgerichtsbarkeit des Fachverbandes ist insoweit auch jedes Mitglied unterworfen.
  2. Die dem Verein zustehende Ordnungsgewalt wird für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Fachverbandes im Rahmen der Rechtsordnung des Fachverbandes auf diesen übertragen.
  3. Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen können auf Antrag von Organen des Fachverbandes sowie des Vereins und jedes einzelnen Mitgliedes verhängt werden gegen den Fachverband, seine Organe und seine Gliederungen sowie den Verein und jedes einzelne Mitglied wegen
    1. Nichtbeachtung der Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Fachverbandes,
    2. Zuwiderhandlungen gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens oder gegen die Interessen des zuständigen Fachverbandes.

§ 8: Jugendliche Mitglieder

  1. Die jugendlichen Mitglieder bilden die FSW 93 – Jugend
  2. Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung.

§ 9: Auflösung des FSW 93

  1. Eine freiwillige Auflösung des FSW 93 kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die volljährig sind, erfolgen.
  2. Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47-53) in ihrer jeweils geltenden Fassung
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verfällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wegberg zur Verwendung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendpflege.

§ 10: Schlußbestimmungen

  1. In allen durch diese Satzung nicht geregelten Fälle wird nach der Satzung des Westdeutschen Schwimmverbandes e. V. bzw. nach den Satzungen der angeschlossenen Fachverbände sinngemäß verfahren.
  2. Diese Satzung ist seit dem 8.2.1995 in Kraft.
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