§ 1
- Die Jugendordnung ist Teil der Satzung des Vereins Freie
Schwimmer Wegberg 1993 e. V. Durch sie werden die Belange der Schwimmjugend (siehe § 1, Abs. 2) geregelt.
- Die Schwimmjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des
FSW 93 vom vollendeten neunten bis 27. Lebensjahr.
§ 2
Ihre Aufgaben
sind:
- Planung und Organisation von Freizeitaktionen der Schwimmjugend
- Vertiefung menschlicher Kontakte zwischen den Jugendlichen
- Förderung der Gemeinschaft
- Ermunterung zu freier Äußerung der eigenen Meinung
§ 3
Der Jugendwart vertritt
die Schwimmjugend. Er muss volljährig sein. Im Falle einer Verhinderung werden dessen Aufgaben durch einen Vertreter ausgeführt. Dieser muss zumindest das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach
Möglichkeit sollte einer dieser beiden weiblich und der andere männlich sein.
§ 4
Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich
selbständig.
§ 5 Die
Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das Zusammenkommen der
Schwimmjugend. Auch die Vorstandsmitglieder können anwesend sein. Es soll jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, während der Abwesenheit der Vorstandsmitglieder (bis auf den Jugendwart) gewisse
Punkte anzusprechen.
- Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Entscheidung über die der Sportjugend zufließenden
Mittel
- Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
- Einbringung von Lob, Kritik und Vorschlägen bezüglich der
Vereinsarbeit
- Jugendversammlungen finden nach Bedarf
statt.
- Sie sind vom Jugendwart unter Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte und eventueller Anträge mindestens eine Woche vorher durch Aushang und schriftliche Einladungen, die während der bekannten Übungsstunden zu verteilen sind,
einzuberufen.
- Zu einer Jugendversammlung muss ebenfalls geladen werden, wenn
mindestens 10 % der Schwimmjugend dieses beantragen. Spätestens
sechs Wochen nach Erhalt des Antrages muss die geforderte Jugendversammlung getagt haben.
- Stimmberechtigt bei Jugendversammlungen sind alle Angehörigen
der Schwimmjugend. Der Jugendwart hat den Vorsitz.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er kann erst in der nächsten Jugendversammlung, frühestens jedoch nach drei Monaten auf Antrag erneut beraten und abgestimmt werden. Auf Antrag müssen
Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
- Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Zu
diesem Zwecke wird zu Beginn der Sitzung ein anwesender Angehöriger der Schwimmjugend durch Wahl zum Protokollführer ernannt. Das von diesem zu erstellende Protokoll müssen er sowie der Jugendwart
unterschreiben. Dann muss das Protokoll im Schaukasten des FSW ausgehängt werden.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können die
Anwesenden einer Jugendversammlung Sonderausschüsse bilden. Die Sonderausschuss Sitzungen sind ebenfalls protokollpflichtig. Auch diese Protokolle müssen ausgehängt werden.
§ 6 Die
Jugendhauptversammlung
- Die Jugendhauptversammlung ist eine besondere
Jugendversammlung. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen (sofern sie im Folgenden nicht geändert werden) sowie die in diesem Paragraphen aufgelisteten, zusätzlichen
Vorschriften.
- Die Jugendhauptversammlung findet mindestens einmal pro Jahr
statt.
- Die Einberufung durch den Jugendwart muss mindestens zwei
Wochen vorher erfolgen.
- Zusätzliche Aufgaben der Jugendhauptversammlung
sind:
- Entgegennahme der Berichte des
Jugendwartes
- Entlastung des Jugendwartes
- Wahl des Jugendwartes und seines
Stellvertreters
§ 7 Änderungen der
Jugendordnung
Änderungen der
Jugendordnung können auf der Jugendhauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Jugendordnung tritt am 13.06.1994 in
Kraft.