Freie Schwimmer Wegberg 1993 e.V.
Freie Schwimmer Wegberg 1993 e.V.

Jugendordnung des FSW 93 e. V. 

§ 1

 

  1. Die Jugendordnung ist Teil der Satzung des Vereins Freie Schwimmer Wegberg 1993 e. V. Durch sie werden die Belange der Schwimmjugend (siehe § 1, Abs. 2) geregelt.
  2. Die Schwimmjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des FSW 93 vom vollendeten neunten bis 27. Lebensjahr.

 

 

§ 2

 

Ihre Aufgaben sind:

  • Planung und Organisation von Freizeitaktionen der Schwimmjugend
  • Vertiefung menschlicher Kontakte zwischen den Jugendlichen
  • Förderung der Gemeinschaft
  • Ermunterung zu freier Äußerung der eigenen Meinung

 

 

§ 3

 

Der Jugendwart vertritt die Schwimmjugend. Er muss volljährig sein. Im Falle einer Verhinderung werden dessen Aufgaben durch einen Vertreter ausgeführt. Dieser muss zumindest das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nach Möglichkeit sollte einer dieser beiden weiblich und der andere männlich sein.

 

 

§ 4

 

Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig.

 

 

§ 5 Die Jugendversammlung

 

  1. Die Jugendversammlung ist das Zusammenkommen der Schwimmjugend. Auch die Vorstandsmitglieder können anwesend sein. Es soll jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, während der Abwesenheit der Vorstandsmitglieder (bis auf den Jugendwart) gewisse Punkte anzusprechen.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    1. Entscheidung über die der Sportjugend zufließenden Mittel
    2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    3. Einbringung von Lob, Kritik und Vorschlägen bezüglich der Vereinsarbeit
  3. Jugendversammlungen finden nach Bedarf statt.
  4. Sie sind vom Jugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und eventueller Anträge mindestens eine Woche vorher durch Aushang und schriftliche Einladungen, die während der bekannten Übungsstunden zu verteilen sind, einzuberufen.
  5. Zu einer Jugendversammlung muss ebenfalls geladen werden, wenn mindestens 10 % der Schwimmjugend dieses beantragen. Spätestens sechs Wochen nach Erhalt des Antrages muss die geforderte Jugendversammlung getagt haben.
  6. Stimmberechtigt bei Jugendversammlungen sind alle Angehörigen der Schwimmjugend. Der Jugendwart hat den Vorsitz.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er kann erst in der nächsten Jugendversammlung, frühestens jedoch nach drei Monaten auf Antrag erneut beraten und abgestimmt werden. Auf Antrag müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
  8. Über Jugendversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Zu diesem Zwecke wird zu Beginn der Sitzung ein anwesender Angehöriger der Schwimmjugend durch Wahl zum Protokollführer ernannt. Das von diesem zu erstellende Protokoll müssen er sowie der Jugendwart unterschreiben. Dann muss das Protokoll im Schaukasten des FSW ausgehängt werden.
  9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können die Anwesenden einer Jugendversammlung Sonderausschüsse bilden. Die Sonderausschuss Sitzungen sind ebenfalls protokollpflichtig. Auch diese Protokolle müssen ausgehängt werden.

 

 

§ 6 Die Jugendhauptversammlung

 

  1. Die Jugendhauptversammlung ist eine besondere Jugendversammlung. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen (sofern sie im Folgenden nicht geändert werden) sowie die in diesem Paragraphen aufgelisteten, zusätzlichen Vorschriften.
  2. Die Jugendhauptversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
  3. Die Einberufung durch den Jugendwart muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
  4. Zusätzliche Aufgaben der Jugendhauptversammlung sind:
  • Entgegennahme der Berichte des Jugendwartes
  • Entlastung des Jugendwartes
  • Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters

 

 

§ 7 Änderungen der Jugendordnung

 

Änderungen der Jugendordnung können auf der Jugendhauptversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Diese Jugendordnung tritt am 13.06.1994 in Kraft.

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